











Eingeschränkte Nutzung des Freibades
Freibad „Kröver Reich“
Haus- und Badeordnung
§ 1
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad „Kröver Reich“.
§ 2
Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Zahlung des Benutzerentgelts bzw. dem Durchschreiten der Sonderzugänge in die Freizeitanlage erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
Bei minderjährigen Badebesuchern wird die Anerkennung der Haus- und Badeordnung durch deren gesetzliche Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten vorausgesetzt.
§ 3
Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
§ 4
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Des Weiteren ist der Aufenthalt im Nassbereich des Bades nur in angemessener Badekleidung (auch Burkinis) gestattet (ausgenommen Duschanlagen).
§ 5
In den für den Badegast zugängigen Betriebsräumen (Toiletten, Duschen, Umkleideräume
usw.) ist das Rauchen nicht gestattet.
§ 6
Behälter aus Glas jeglicher Art dürfen im Sanitär- und Umkleidebereich sowie an den Beckenumgängen und in den Schwimmbecken nicht benutzt werden
§ 7
Der Schwimmmeister und das weitere Badpersonal üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der Freizeitanlage ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
§ 8
Wünsche, Anregungen und Beschwerden nehmen die Betriebsleitung und das Aufsichtspersonal entgegen.
§ 9
Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Kann der Fundgegenstand zweifelsfrei einem Badegast zugeordnet werden, wird er dem entsprechenden Badegast ausgehändigt. Ansonsten sind Fundgegenstände der Verbandsgemeindeverwaltung -Fundbüro- abzuliefern.
§ 10
Den Badegästen ist es nur im begrenzten Umfang erlaubt, Tonwiedergabegeräte zu benutzen. Die Benutzung wird durch das Personal geregelt, dessen Anweisung ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Des Weiteren ist das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung nicht gestattet. Weiterhin ist das Fotografieren und Filmen im Wasser strengsten untersagt. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung durch die Verwaltung.
§ 11
Die Benutzung der Sprunganlage 3 m und 1 m sowie der Großrutsche bedarf der besonderen Vorsicht. Bei unsachgemäßem Verhalten besteht eine Gefährdung anderer Badegäste, dieses kann durch die folgenden Verhaltensregeln vermieden werden.
Sprunganlage:
Großrutsche:
Öffnungszeiten und Zutritt
§ 12
Die Öffnungszeiten sowie der Einlassschluss werden in einem getrennten Aushang bekannt gegeben.
§ 13
Die Betriebsleitung kann die Benutzung der Freizeitanlage oder Teile davon einschränken.
§ 14
Der Zutritt ist nicht gestattet:
§ 15
Kindern, bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder eines anderen Erwachsenen zur Überwachung bestimmter Person gestattet. Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet.
§ 16
Die Eintrittsgebühren werden in einem gesonderten Aushang bekanntgegeben. Nach dem Durchschreiten der Kassenanlage oder der Sonderdurchgänge kann die Eintrittsgebühr nicht mehr zurückerstattet werden. 10er- und Saisonkarten sind vom Umtausch ausgeschlossen.
§ 17
Badegäste, die den Kassenautomaten missbräuchlich nutzen, werden nach Feststellung ihrer Personalien an die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach gemeldet. Ungeachtet dieser Anzeige kann das Personal eine sofortige Nachzahlung bzw. Nachforderung des gesamten Eintrittsgeldes verlangen.
Haftung
§ 18
Die Badegäste benutzen die Einrichtungen der Freizeitanlage auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Anlage und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall, sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
§ 19
Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
§ 20
Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
§ 21
Wertsachen und Bargeld, Kreditkarten sowie andere Dinge können nicht in Verwahrung
genommen werden.
§ 22
Für Einbruch oder Abhandenkommen von Gegenständen die ordnungsgemäß in den Schränken des Umkleideraumes eingeschlossen waren, haftet die Verbandsgemeinde nur in begrenztem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere Bestimmungen für die Freizeitanlage Kröv
Kröv, den 26.05.2020
(Neumes)
Werkleiter
Ergänzung der Haus- und Badeordnung in der Corona-Pandemie
Präambel
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus- und Badeordnung des Freibades „Kröver Reich“ und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß § 2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen.
Dieses Schwimmbad wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also erforderlich, weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Badeordnung gerecht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Hausrechts tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich.
§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad
Das Bad wird in einem Zweischichtsystem betrieben. Die Öffnungszeiten werden auf 10:00 – 13:00 Uhr und von 15:00 – 18:00 Uhr festgelegt.
Durch den Hygieneplan von Rheinland-Pfalz ist die Benutzerzahl an die Nutzungsfläche des Bades gekoppelt. Hieraus ergibt sich eine maximale Besucherzahl von 468 Personen.
Bei Überschreiten der Höchstbesucherzahl, besteht kein Anspruch auf Einlass.
Weiterhin bedarf es der Reservierung einer Eintrittskarte, sowie eines ordnungsgemäß ausgefülltem Kontaktformular, um den Eintritt zu gewährleisten. Liegt das Kontaktformular nicht vor, wird der Eintritt verwehrt.
Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.
Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung der Becken.
Abstandsregelungen und -markierungen sind zu beachten.
Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.
Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen vor der Tür und auf dem Parkplatz.
Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Flächen und auf der Liegewiese gestattet.
Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.
Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.
Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse darauf aufmerksam gemacht.
§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch das Coronavirus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.
Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).
Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an den Duschen / WC’s.
Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Hust- und Niesetikette).
Duschen Sie sich vor dem Baden gründlich.
In den Wartebereichen (Ein- und Ausgangsbereich, Sanitär-, sowie Umkleidebereich und Kiosk) besteht Maskenpflicht.
§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung
Die Wasserrutsche und die Sprunganlage, sowie die Sprungblöcke bleiben bis auf weiteres gesperrt.
Die Volleyballanlage, der Bolzplatz und die Fitnessgeräte bleiben bis auf weiteres gesperrt.
Alle luftgespeisten Attraktionen (z.B. Sprudelliegen und Brodelberg) bleiben bis auf weiteres gesperrt.
Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln (z. B. 2er-Regelung, Abstand 1,5 m) ein. In den gekennzeichneten Räumen bzw. an Engstellen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.
WC-Anlagen dürfen von maximal zwei Personen betreten werden.
In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand.
Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss jeweils in der Mitte der Bahn geschwommen werden. Jede Bahn darf nur in eine Richtung genutzt werden (z.B. Einbahnstraße, Schwimmerautobahn).
Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals.
Das Planschbecken darf nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandregeln ihrer Kinder verantwortlich.
Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite (in der Regel 2,50 m) zum Ausweichen.
Vermeiden Sie an Engstellen (Durchschreitebecken, Verkehrswegen) enge Begegnungen und warten Sie ggf., bis der Weg frei ist.
Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen im Bad.
Anmerkung:
Bei der Festlegung der Altersgrenze für die notwendige Begleitung einer geeigneten Begleitperson soll berücksichtigt werden, ab wann ein Kind in der Lage ist, den Sinn von Abstandsgrenzen zu verstehen und weitestgehend diese auch selbstständig einzuhalten. Die Altersgrenze von zehn Jahren, die hier vorübergehend festgelegt wird, orientiert sich am § 828 Abs. 2 BGB, in dem der Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen definiert wird. Damit wird also eine erweiterte Fähigkeit vorausgesetzt, komplexere Lebenszusammenhänge zu erkennen – dies ist auf Schwimmbäder in diesem besonderen Fall übertragbar.
Kröv, den 26.05.2020
(Neumes)
Werkleiter